Haupt- und Realschule Bad Essen

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Bestimmungen

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VERBOT DES MITBRINGENS VON WAFFEN, MUNITION UND VERGLEICHBAREN GEGENSTÄNDEN SOWIE VON CHEMIKALIEN  IN SCHULEN

Erl. v. 29.6.1977 - 304 - 31704 - GültL. 159/9 (SVBl. S. 180/290)
Bezug: Erl. v. 10.1.1961 - (SVBl. S. 2 - GültL. 159/6)

Änderung laut Rd. Erl.d. MK vom 1.4.2008 35-306-81-701/04 

Es wir untersagt, Waffen i.S. des Waffengesetzes in der jeweilig geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser, Fallmesser, Einhandmesser und Messer mit einer festen Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände wie Schlachter - , Küchen - oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser - Pointer.

Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft - Air - Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des Waffengesetzes verwechselt werden können. 

Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.

Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1., 5. und 7. Schuljahr sowie beim Eintritt in Berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben


Schülerunfallversicherung

Erl. d. MK v. 8.8.1978 - 3071 - 33003

Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 31.1.1978 - Az.: L 3 U 146/76 - gibt mir Veranlassung zu folgendem Hinweis:

Der nach § 339 Abs. 1 Nr. 14 der Rechtsversicherungsordnung (RVO) bestehende Schülerunfallversicherungsschutz erstreckt sich nach § 550 RVO auch auf einen Unfall eines Schülers auf einem Weg zur Schule oder von dort zurück zur Wohnung. Ein Versicherungsschutz für einen Wegunfall wird jedoch dann nicht mehr anerkannt., wenn andere Gründe als die Absicht, die Schule zu erreichen, einen Schüler bewogen haben, einen weiteren Weg zu wählen.

Mit dem o. a. Urteil hat das Landessozialgericht einem Fachoberschüler den Versicherungsschutz versagt, weil der Schüler für die Fahrt mit dem Motorrad zur Schule einen weiteren Weg gewählt hatte, auf dem er in der Nähe der Schule verunglückt war. Der Schüler hatte nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt in der Schule eintreffen wollen und hatte den Umweg auch deshalb gewählt, weil er leidenschaftlich gern Motorrad fahre und auf dieser Strecke mit seinem Motorrad am ungehindertsten ausgiebig haben fahren können.

Für diesen Sachverhalt hat das erkennende Gericht festgestellt, daß der Kläger keine Entschädigung aus der gesetzlichen Schülerunfallversicherung beanspruchen könne, weil bei Antritt der Fahrt die persönlichen Beweggründe derart die Richtung des eingeschlagenen Weges bestimmt hätten, daß sie im Zeitpunkt der Fahrt den schulisch-betrieblichen Anlaß weit in den Hintergrund gedrängt hätten.

Ich bitte, bei geeigneten Anlässen die Erziehungsberechtigten und mindestens auch die volljährigen Schüler auf die aufgezeigten Grenzen des Versicherungsschutzes bei Schulwegen aufmerksam zu machen.