Oberschule Bad Essen

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Jugendschutzgesetz

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Leitfaden und grundlegende Informationen für mein Betriebspraktikum erstellt durch die Klasse 10a R 2010/11

Das Jugendarbeitsschutzgesetz


Jugendschutz- warum eigentlich?

Der Arbeitsschutz für Jugendliche ist sehr wichtig, denn sie sind weniger belastbar als Erwachsene und dürfen nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Die Kinderarbeitsschutzverordnung regelt die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird. Sie werden vor Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, sie gefährdet oder die für sie ungeeignet sind, geschützt.

Wen das Gesetz schützt:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Menschen unter 18 Jahren wobei unter 15-jährigen vor dem Gesetz als Kind gelten.

grundsätzlich verboten- die Kinderarbeit:

Das Mindestalter zur Beschäftigung im Betrieb nach der Schulentlassung ist 15 Jahre. ist jemand keine 15, darf er im Rahmen eines Berufausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.

Pausen zur Erholung:
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 h muss die Pause insgesamt 60 min dauern
  • erste Pause muss spätestens nach 4 ½ h eingelegt werden
  • keine Pause darf kürzer als 15 min sein

Höchstens 10 Stunden Schichtzeit

  • 10 h dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden
  • Im Bergbau sind es 8 h
  • In Gaststätten, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen sind es 11 h
  • Weitere Anpassung durch Tarifvertrag

Garantierter Jahresurlaub

  • Jeder Jugendliche hat Anspruch auf Jahresurlaub
  • 15 Jährige : 30 Werktage
  • 16 Jährige : 27 Werktage
  • 17 Jährige : 25 Werktage

40 Stunden in der Woche und nicht mehr; 5 Tage in der Woche sind genug; Beginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr

40 Stunden in der Woche und nicht mehr:

  • 40 Stunden sind die Obergrenze
  • Der Arbeitstag darf höchstens 8 Stunden dauern

Ausnahmen:

  • Freitags früher Schluss wenn Montag bis Donnerstag bis zu 8,5 Stunden beschäftigt wird
  • In der Landwirtschaft dürfen 16 Jährige bis zu 9 Stunden arbeiten (85 Stunden pro Doppelwoche)

5 Tage in der Woche sind genug:

  • Jugendliche dürfen grundsätzlich nur 5 Tage in der Woche arbeiten
  • Samstag generell arbeitsfrei
  • Jedoch gibt es Ausnahmen, je nach Branchen und Einrichtungen z.B. Krankenanstalten, Altersheimen, Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gaststätten, in der Landwirtschaft und im Verkehrswesen (wenn sie Samstags oder Sonntags jedoch arbeiten, haben sie das Recht auf einen anderen freien Tag)

Beginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr:

  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6-20 Uhr arbeiten
  • Diese Regelung ermöglicht es Jugendlichen die Fahrgelegenheiten der Betriebe zu nutzen
  • Sie sind gerechterweise gleichgestellt
  • Es besteht eine verbesserte Möglichkeit, mehr Ausbildungsplätze in mehrsichtigen Betrieben doppelt zu besetzen
Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen

Jugendliche sind bei einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als 5 Stunden an diesem Tag von der Beschäftigung im Betrieb völlig freizustellen, um den Unterricht aufarbeiten zu können. Die 5 Stunden haben im Interesse der Jugendlichen natürlich nicht 60min, sondern 45min. Die Möglichkeit besteht bei mehr als einem Berufsschultag in der Woche, auch bei einer Unterrichtszeit von mehr als 5 Unterrichtsstunden, den Jugendlichen daran  anschließend in seinem Ausbildungsbetrieb zu beschäftigen. Im System der dualen Berufsausbildung muss dafür gesorgt werden. Dass für die betriebliche Ausbildung noch genügend Zeit verbleibt. Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen.
Die Zeiten für die Berufsschule und die Prüfungen werden voll auf die  Arbeitszeit angerechnet und die Jugendlichen erhalten das volle Arbeitsentgelt.

Keine gefährlichen Arbeiten
  • Leistungsfähigkeit nicht übersteigen
  • keine Arbeiten die mit Unfallgefahr verbunden sind
  • keine Arbeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe
  • keine Arbeit bei gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und  gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind.
  • Der Arbeitgeber hat die Pflicht den Jugendlichen die Gefahren im Betrieb hinzuweisen.
Verbotene Akkordarbeit
  • Akkordarbeit ist für Jugendliche verboten.
  • Ausnahmen gelten, wenn Jugendlichen in Akkordgruppen arbeiten, aber nicht selber beschäftigt werden. Wenn es für die Ausbildung erforderlich ist und die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben. Aber auch sie dürfen nicht im Akkordlohn beschäftigt werden.
(Stand 2010 von Kirchner, FKL Wirtschaft)