Versetzungsordnung:
Verfahrensvorschriften
(1) Der Versetzungsentscheidung ist das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis zugrunde zu legen. Die Noten in Fächern, die nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurden, sind wie die Noten der ganzjährig unterrichteten Fächer zu berücksichtigen.
(2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz in diesen Fächern im Regelfall ungenügende Leistungen zugrunde zu legen. Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Versetzung zu beschließen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet.
(3) Wer nach dem 30.April mit einem Zeugnis, auf Grund dessen keine Versetzung erfolgen könnte, auf eine andere Schule derselben Schulform übergeht, bedarf zu einer Versetzung am Ende des Schuljahres der Zustimmung der Schulbehörde.
§ 4
Ausgleichsregelungen
(1) Mangelhafte Leistungen in einem Fach bedürfen bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern keines Ausgleichs.
(2) Wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann, können bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern ausgeglichen werden:
- mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder
- ungenügende Leistungen in einem Fach durch
a) gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder b) befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.
(3) Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.
§ 5
Anforderungen an Ausgleichsfächer
(1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.
(2) In der Realschule, im Gymnasium, im Realschulzweig und im gymnasialen Zweig der Kooperativen Gesamtschule sowie in der Integrierten Gesamtschule können die Fächer Deutsch, die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen und Mathematik nur untereinander ausgeglichen werden.
(3) In der Hauptschule können auch ausreichende Leistungen in Fachleistungskursen A als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in Fachleistungskursen B oder in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden





